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PFISTER TREUHAND AG 

Sehr geehrte Damen und Herren

In diesem Newsletter erfahren Sie mehr über die Möglichkeit für Unternehmen ihre im Rahmen der Kurzarbeitsentschädigung entstandenen Ansprüche überprüfen zu lassen, über das wegfallende Solidaritätsprozent bei der Arbeitslosenversicherung, über den höheren Abzug bei der Kinderbetreuung ab 2023 und was es zu beachten gilt beim Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre.

Ihr Pfister Treuhand Team
Kurzarbeitsentschädigung: Gesuch für Nachzahlung


Aufgrund des Bundesratsentscheids vom 11. März 2022 können Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet haben, ein Gesuch um Überprüfung ihrer Ansprüche stellen. Sie können für diesen Zeitraum für Mitarbeitende im Monatslohn einen Ferien- und Feiertagsanteil geltend machen. Entsprechende Gesuche können bis am 31. Dezember 2022 eingereicht werden.

Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg


Da sich die Arbeitslosenversicherung finanziell erholt hat, fällt das sogenannte Solidaritätsprozent ab 1. Januar 2023 weg. Das bedeutet, dass für Lohnanteile über CHF 148‘200 nicht mehr 0.5% auf der Lohnabrechnung abgezogen werden muss. Die Belastung für den Arbeitgeber von 0.5% fällt ebenfalls weg.

Personaladministration
Mehrwertsteuer: Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland


Der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland kann die Bezugssteuer hervorrufen. Bedingung dafür ist, dass das ausländische Unternehmen nicht der Schweizer Mehrwertsteuer unterstellt ist und dass diese Dienstleistungen nicht über den Zoll erhoben wurden. Beispiele sind GoogleAds, Facebook-Werbung oder andere Werbeformen von ausländischen Anbietern. Weiter sind es u.a. auch Lizenzen, Software-Abos oder im Ausland bezogene Beratungskosten.
 
Bei der effektiven Abrechnung der Mehrwertsteuer ist die Bezugsteuer grundsätzlich ein Nullsummenspiel, da die deklarierte Bezugsteuer im gleichen Quartal als Vorsteuer abgezogen werden kann. Ausnahmen ergeben sich allenfalls aus Vorsteuerkorrekturen und Vorsteuerkürzungen. Eine korrekte Deklaration der Bezugssteuer ist wichtig, denn sie erspart Diskussionen bei einer Mehrwertsteuer-Kontrolle. 

Beim Abrechnen mit dem Saldosteuersatz ist die Bezugsteuer mit 7.7% und nicht zum Saldosteuersatz zu deklarieren. Die Bezugssteuer kommt zusätzlich zur Mehrwertsteuer-Abgabe dazu.

Treuhand
Höherer Abzug bei der familienexternen Kinderbetreuung ab 2023


Ab 1. Januar 2023 können in der Steuererklärung von den Einkünften die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern abgezogen werden. Für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der unterhaltspflichtigen Person im Haushalt lebt, kann bis zu CHF 25'000 in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Steuerberatung

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