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PFISTER TREUHAND AG 

Sehr geehrte Damen und Herren

In diesem Newsletter erfahren Sie mehr über die Ausschüttung zu Zwischendividenden gemäss neuem Aktienrecht ab 2023, über die Verzugszinsen bei Mehrwertsteuer-Forderungen und über den Bezug der beruflichen Vorsorge, wenn die Alimente nicht bezahlt sind.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre.

Ihr Pfister Treuhand Team
Zwischendividenden sind ab 1. Januar 2023 möglich


Mit der Aktienrechtsrevision können neu Dividenden aus Gewinnen des laufenden Jahres ausgeschüttet werden.

Für die Ausschüttung einer solchen Dividende aus laufenden Gewinnen muss ein unterjähriger Zwischenabschluss erstellt werden. Dazu gehören dieselben Bestandteile wie beim regulären Jahresabschluss: Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, wobei im Anhang der Zweck der Erstellung des Zwischenabschlusses zu nennen ist. Der Zwischenabschluss muss durch eine Revisionsstelle geprüft werden, ausser wenn alle Aktionäre der Ausschüttung zustimmen und die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet ist.

Die Ausschüttung einer Zwischendividende ist in einem GV-Beschluss festzuhalten. Weiter sind wie bei der Ausschüttung einer ordentlichen Dividende die Einreichung der Formulare bei der eidgenössischen Steuerverwaltung und die Entrichtung der Verrechnungssteuer zu bedenken.

Treuhand
Verzugszinsen bei der Mehrwertsteuer vermeiden


Innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ist die Mehrwertsteuer abzurechnen und eine allfällige Steuerforderung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet, der nicht nur auf der Inland- und Bezugsteuer, sondern auch bei Einfuhrsteuersachverhalten entsteht. Die Verzugssteuer fällt an ohne Mahnung des Steueramtes und die Gründe für die Nicht-Bezahlung des Betrags spielen keine Rolle. 

Der Verzugszins beträgt 4% und kann teuer werden bei z.B. der rückwirkenden Eintragung in das Mehrwertsteuer-Register oder bei Steueraufrechnungen im Rahmen einer Mehrwertsteuer-Kontrolle, die meistens mehrere Steuerperioden umfasst.

Die Verzugszinspflicht endet mit der Zahlung einer Mehrwertsteuer-Forderung. Darum ist es sinnvoll, mit einer Begleichung der voraussichtlichen Steuerschuld die Pflicht zu stoppen. Ebenso ist im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens mit unsicherem Ergebnis zu überlegen, ob die strittige Steuerschuld zwecks Unterbrechung des Verzugszinslaufs mit entsprechendem Vorbehalt bezahlt werden soll. Zinsbeträge unter CHF 100 werden nicht erhoben.

Steuerberatung
Berufliche Vorsorge kann nicht bezogen werden, wenn die Alimente nicht bezahlt sind


Seit dem 1. Januar 2022 müssen zuständige Stellen für die Inkassohilfe die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen informieren, wenn eine Person ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind nicht nachkommt. Die Vorsorgeeinrichtung ist in der Folge verpflichtet, die Fachstelle umgehend über die Fälligkeit einer Kapitalauszahlung zu informieren. Anhand dieser Meldungen lassen sich rechtzeitig rechtliche Schritte zur Sicherung der Unterhaltsforderungen einleiten.. 

Vorsorgeberatung

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