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PFISTER TREUHAND AG 

Sehr geehrte Damen und Herren

Willkommen zu unserem ersten Newsletter in 2023! In dieser Ausgabe erfahren Sie unter anderem mehr über die Besteuerung von Photovoltaikanlagen, über Offenlegungsvorschriften für Stiftungen ab 1. Januar 2023 sowie über das totalrevidierte Datenschutzgesetz und zur Zulässigkeit von Geheimhaltungsklausen zur Lohnhöhe.
 
Zudem freuen wir uns, Ihnen unsere neue Mitarbeiterin vorzustellen.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre.

Ihr Pfister Treuhand Team
Förderbeiträge für Photovoltaikanlagen


Die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) sind als Liegenschaftsunterhaltskosten steuerlich vollständig zum Abzug zugelassen. Sie sind nur bei bestehenden Gebäuden abziehbar. Bei einem Neubau oder einer Totalsanierung können die Kosten nicht abgezogen werden.

Förderbeiträge von Bund und Kantonen werden als Einkünfte besteuert. Fliesst der Förderbeitrag in derselben Steuerperiode zu, in der die Investition getätigt wurde, kann der Beitrag vom Investitionsbetrag als Kürzung in Abzug gebracht werden. Wird der Beitrag in einer späteren Steuerperiode ausbezahlt, ist dieser zum Zeitpunkt des Zuflusses als steuerbares Einkommen zu deklarieren.

Die Installation einer PV-Anlage bringt eine Erhöhung des steuerbaren Vermögenswerts und Eigenmietwerts der Liegenschaft mit sich. Manche Kantone besteuern den Vermögenssteuerwert der PV-Anlage separat von der Liegenschaft, als sonstiges Vermögen. Je nach Sachlage erhöht sich die Gebäudeversicherungssumme und damit auch die Prämie. Privatpersonen können keine Abschreibungen der Anlage geltend machen.

Steuern
Neue Offenlegungsvorschriften für Stiftungen 


Ab 1. Januar 2023 muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen gesondert bekannt geben. Dabei geht es um:

  • Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften; 
  • Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
  • Dienst- und Sachleistungen;
  • Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
  • Antrittsprämien;
  • Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Sicherheiten;
  • Verzicht auf Forderungen; 
  • Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
  • sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
  • Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.

Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollten Stiftungen sich sorgfältig informieren, die jeweilige kantonale Praxis beachten und gegebenenfalls eine Entschädigungsrichtlinie aufsetzen.

Unternehmensberatung
Neues Datenschutzrecht ab 1. September 2023


Das totalrevidierte Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft. Es sorgt künftig für einen besseren Schutz der persönlichen Daten und der Datenschutz wird der technologischen Entwicklungen angepasst.
 

  • Nur noch die Daten natürlicher Personen sind künftig betroffen, die Daten von juristischen Personen nicht mehr.
  • Genetische und biometrische Daten werden in die Definition der besonders schützenswerten Daten aufgenommen.
  • Die Grundsätze "Privacy by Design" und "Privacy by Default" werden eingeführt.
  • Folgenabschätzungen müssen durchgeführt werden, sofern ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen besteht.
  • Die Informationspflicht wird ausgeweitet: Bei jeder Beschaffung von Personendaten – und nicht mehr nur von sogenannten besonders schützenswerten Daten – muss die betroffene Person vorgängig informiert werden.
  • Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten wird obligatorisch. Die Verordnung zum Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme für KMU vor, deren Datenbearbeitung nur ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit von betroffenen Personen mit sich bringt.
  • Eine rasche Meldung ist erforderlich, wenn die Datensicherheit verletzt wurde. Sie ist an den eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu richten.
  • Der Begriff Profiling (die automatisierte Bearbeitung personenbezogener Daten) wurde in das Gesetz aufgenommen.

Ausführliche Informationen finden sich auf der Webseite des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.

Treuhand
Sind Geheimhaltungsklauseln zur Lohnhöhe zulässig?


Die schweizerische Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass Löhne kein Geschäftsgeheimnis darstellen. Den Mitarbeitenden steht es frei, über die Höhe und Zusammensetzung des eigenen Lohns zu sprechen, was u.a. auch eine Bedingung für den verfassungsmässigen Anspruch auf gleichen Lohn bedingt.

Die Geheimhaltungsklauseln zur Lohnhöhe wirken sich diskriminierend und persönlichkeitsverletzend aus und sind wegen fehlenden Durchsetzungsmöglichkeiten wertlos.

Personaladministration
Yangchen Lhasam


Yangchen Lhasam arbeitet seit November 2022 wieder bei Pfister Treuhand AG. Sie war bereits von 2018 bis 2020 bei uns tätig. Im Jahr 2022 schloss sie den Bachelor of Science in Betriebsökonomie mit Vertiefung in Rechnungswesen und Controlling ab. Mehr Informationen zu Yangchen Lhasam finden Sie hier.


Bankstrasse 4 – CH-8610 Uster
 
Tel. +41 44 905 19 19

 
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www.pfistertreuhand.ch

 
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