Sehr geehrte Damen und Herren
In diesem Newsletter erfahren Sie unter anderem mehr über die Besteuerung von Wochenaufenthaltern, über die Berechtigung zu Ferienkürzungen unter bestimmten Bedingungen und zu der Regelung über Schenkungen im neuen Erbrecht sowie über die Mehrwertsteuer in Fremdwährungen.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre.
Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie gerne auf uns zu. Mit unserem interdisziplinären Team aus Treuhandprofis, Wirtschaftsprüfern, Steuer- und Buchhaltungsexperten sind Sie in jeder Situation bestens beraten.
Ihr Pfister Treuhand Team
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Die Besteuerung von Wochenaufenthaltern
Wochenaufenthalter sind Personen, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten und am Wochenende und den freien Tagen regelmässig an den Familienort zurückkehren. Der Wochenaufenthalt muss begründet sein mit einer grossen Distanz zum Familienort oder Umstände, die eine Rückkehr zum Lebensmittelpunkt nicht zulassen, z.B. Schichtarbeit.
Der Lebensmittelpunkt ist dort, wo sich die Person mit der «Absicht des dauernden Verbleibens» aufhält. Bei Verheirateten und Konkubinatspartnern ist er dort, wo der Partner wohnt. Bei Ledigen gilt gemäss Urteilen des Bundesgerichtes der Arbeitsort als Steuerdomizil, selbst wenn die Person regelmässig zu den Eltern zurückkehrt.
Sind die Voraussetzungen für einen steuerlichen Wochenaufenthalt erfüllt, ergeben sich zusätzliche Abzugsmöglichkeiten in der Steuererklärung. Es können Abzüge für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr, die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung beim Abendessen und die ortsüblichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer geltend gemacht werden.
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Ferienkürzungen
Gemäss dem Schweizer Arbeitsrecht müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden normalerweise mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr gewähren. Dieses Mindestrecht kann vom Arbeitgeber nicht gekürzt oder aufgehoben werden. Bei lang andauernden Arbeitsverhinderungen z.B. wegen einer Krankheit, Unfalls oder Schwangerschaft besteht die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Gleichzeitig berechtigt die Arbeitsverhinderung zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Es sind drei Fälle zu unterscheiden:
Ferienkürzung bei selbstverschuldeter Abwesenheit
Damit eine Kürzung erfolgen kann, müssen die selbstverschuldeten Abwesenheiten pro Dienstjahr zusammengerechnet einen Monat übersteigen. Der Arbeitgeber kann die Ferien für jeden Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
Ferienkürzung bei unverschuldeter Verhinderung
Trifft den Mitarbeitenden kein Verschulden und kann er z.B. wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst nicht arbeiten, so können ab einer Abwesenheit von zwei Monaten oder mehr die Ferien um je einen Zwölftel gekürzt werden. Der erste Monat wird nicht miteinbezogen, er gilt als Karenzfrist.
Ferienkürzung bei Verhinderung wegen Schwangerschaft
Bleibt eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft ihrem Arbeitsplatz während mehr als zwei Monaten fern, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienanspruch ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Monat je einen Zwölftel zu kürzen. Während dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.
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Schenkungen im neuen Erbrecht
Im neuen Erbrecht ist es dem Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrags verboten, sein Erbe zu verschenken. Möchte er zu Lebzeiten Schenkungen ausrichten, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, muss im Erbvertrag ein Vorbehalt angebracht werden.
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Mehrwertsteuer in Fremdwährungen
Das neue Aktienrecht erlaubt die Buchführung in einer Fremdwährung. Zugelassen sind die Währungen EUR, USD, GBP und JPY.
Die Abrechnung der Mehrwertsteuer muss in Schweizer Franken erfolgen. Für die Umrechnung von der Fremdwährung in Schweizer Franken kann gewählt werden zwischen
- Monatsmittelkurs oder
- Tageskurs.
Das gewählte Vorgehen muss in mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.
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